Informationen zum Trainings- und Spielbetrieb innerhalb des FVSL

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(Stand: 18.01.2022, 14:00 Uhr)

Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle  vom 19. November 2021 und der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Januar 2022 gelten für den Trainingsbetrieb im FVSL ab 17.01.2022 bis zum 06.02.2022 folgende zusammengefasste Regelungen:

Außensportanlagen Innensportanlagen
Kinder/Jugendliche bis zum
18. Lebensjahr sowie Anleitungspersonal:

3G-Nachweis und Kontakterfassung,
Testnachweis nicht erforderlich
für Schüler und Schülerinnen,
die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Corona Verordnung unterliegen

Kinder/Jugendliche bis zum
18. Lebensjahr sowie Anleitungspersonal:

3G-Nachweis und Kontakterfassung,
Testnachweis nicht erforderlich
für Schüler und Schülerinnen,
die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Corona Verordnung unterliegen

Erwachsene:
2G-Nachweispflicht und Kontakterfassung, keine Kontaktbeschränkungen für organisierten Vereinssport
Erwachsene:
2G-Plus Nachweis und Kontakterfassung, keine Kontaktbeschränkungen für organisierten Vereinssport

Spielbetrieb innerhalb des FVSL

  • Freundschaftsspielbetrieb nach den o.g. Nachweis- und Kontaktregelungen ist möglich, Absprache mit den Spielpartnern, Anmeldung bei den jeweiligen Staffelleitern des Verbandes, Kontrollpflichten obliegen dem Heimverein
  • Pflichtspielbetrieb innerhalb der Gültigkeit bis zum 06.02.2022 nicht vorgesehen, zuerst eine Trainingsphase für die Mannschaften notwendig, bevor Pflichtspielansetzungen vorgenommen werden können. Verband prüft, ob und wann Spielbetrieb für Erwachsene unter 2G-Regelungen durchgeführt werden kann, dazu wird zeitnah eine Abfrage an die Vereine durchgeführt.

Der nachfolgende Pächterbrief ist vom Amt für Sport an die Pächter der Vereinssportanlagen am Freitag, 14.01.2022 verschickt worden. Da viele Sportvereine diese Information nicht erhalten hatten, stellen wir den Brief und eine Zusammenfassung durch den Verband noch einmal auf die Homepage des FVSL.

Liebe Vertreterinnen und Vertreter des Leipziger Sports,

zu allererst wünsche ich Ihnen allen ein Gesundes Neues Jahr! Auf das dieses Jahr nun endlich die erwünschte Wende im Hinblick auf die Corona-Pandemie bringt und wir alle wieder uneingeschränkt Sport treiben können!

Mit dieser Mail möchte ich Sie über die aktuelle Verordnung und die daraus resultierenden Maßnahmen für die kommunalen Sportstätten der Stadt informieren.

Die Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung vom 12. Januar 2022 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Gemäß §13 der aktuellen Corona-Notfall-Verordnung, ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs weiterhin untersagt.

Für folgende Personengruppen gelten Ausnahmen:

  • Schulsport (Verweis auf die geltende Schul- und Kita-CoronaVO)
  • Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

o    Für Kinder und Jugendliche sowie Anleitungspersonal gilt die Pflicht zur
Vorlage eines 3G-Nachweises und zur Kontakterfassung

o    Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die
einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen

o    Die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 und 2 gelten dabei nicht

  • Dienstsport (Nachweis 3G + Kontakterfassung)
  • Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader (Nachweis 3G + Kontakterfassung)
  • Lizensierte Profisportlerinnen und –sportler (Nachweis 3G + Kontakterfassung)
  • Berufssportlerinnen und –sportler (Nachweis 3G + Kontakterfassung)
  • Nachwuchsleistungssportlerinnen und –sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren (Nachweis 3G + Kontakterfassung)

Neue Regelungen §21a)

Gleichzeitig tritt aufgrund des zurückgehenden Infektionsgeschehens ab Montag, den 17.01.2022, der neue § 21a, Abs. 14 SächsCoronaNotVO, in Kraft.

Damit gilt ab Montag wieder der Regelbetrieb bis 21:45 Uhr, inkl. der ursprünglich vereinbarten Trainingszeiten.

Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für den Freizeit- und Breitensport ist unter folgenden Maßgaben, zulässig:

  • Für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung
  • Bei Außensportanlagen reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen

Für den organisierten Vereinssport gelten die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 (Personenbeschränkung) nicht.

Die Regelungen zur Kontaktdatenerfassung im Rahmen der Nutzung kommunaler Sporthallen gelten unverändert. Das bedeutet für Sie, dass vor Inanspruchnahme der Trainingszeiten jede Übungsleiterin und jeder Übungsleiter eine vorbereitete Teilnehmerliste und/oder Zuschauerliste mitzuführen und an das vor Ort tätige Hallenpersonal zu übergeben hat. Die Kontaktdaten werden, Datenschutz konform und nur für den Zweck der Kontaktnachverfolgung, für die Dauer von einem Monat aufbewahrt.

Bitte beachten Sie, dass ohne Datenerfassung kein Zutritt zur Sporthalle gewährt werden kann.

Wir verweisen an dieser Stelle noch einmal auf die Verpflichtung der Vereine insbesondere die Regelungen der Nachweisführung (Impf-/Genesenennachweis) sowie die Kontakterfassung hin.

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern dürfen unter der Maßgabe stattfinden, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus) und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Die zulässige Auslastung wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt.

Weitere Informationen

Die aktuelle Sächsische Corona-Notfall-Verordnung, mit Gültigkeitszeitraum bis einschließlich 06.02.2022, finden Sie auf der Seite des Freistaates Sachsen.

Die aktuellen Zahlen für Leipzig finden Sie auf der Seite Informationen zum Coronavirus der Stadt Leipzig sowie auf der Seite Infektionsfälle in Sachsen des Freistaates Sachsen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Amt für Sport, Sachgebiet Sportförderung, hinsichtlich der Sportstättenvergabe (Telefon 0341 123-9425/ 0341 123-9426) sowie das Sachgebiet Objektverwaltung/ Objektbewirtschaftung für die Pachtsportvereine (Telefon 0341 123-9440 / 0341 123-9429) gern zur Verfügung.

Informationen erhalten Sie zudem auch auf der Seite Corona FAQ (Häufig gestellten Fragen) des Landessportbundes Sachsen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Büchel
Leiterin Amt für Sport