Update zu den Corona-Regelungen des Amtes für Sport Leipzig

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(Stand: 19.05.2021/15.00 Uhr)

Das Amt für Sport Leipzig die Corona-Regelungen noch einmal präzisiert, was die Gruppenstärke für das kontaktfreie Training im Erwachsenenbereich (ohne tagesaktuellen Test) und den Kontaktsport im Erwachsenenbereich (nur mit tagesaktuellen Test möglich) betrifft. Da heute seit langer Zeit erstmalig der Inzidenzwert in der Stadt Leipzig auf einen Wert unter 50 gefallen ist, besteht bei gleichbleibender Tendenz die Hoffnung auf weitere Lockerungen im Sport, zumindest was die neuen Verordnungen nach dem 30.05.2021 betrifft. Hier noch einmal das Update der Stadt Leipzig:

Sehr geehrte Vertreter und Vertreterinnen des Leipziger Sports,
sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der Auslegung des §4 Kontaktbeschränkung in Kombination mit §19 Sport, Fitnessstudios haben wir uns in den letzten Tagen, im Sinne des Sports, eine rechtliche Bewertung eingeholt.

Im Ergebnis der rechtlichen Prüfung der aktuellen SächsischenCoronaSchVO sehen wir die Kontaktbeschränkung auf zwei Haushalte für den Sportbereich als nicht maßgeblich. Der Logik des § 19 SächsischeCoronaSchVO zufolge gilt jedoch eine Personenbegrenzung von höchstens 20 Personen pro Sportfeld.

Schlussfolgernd daraus gilt ab sofort auf den kommunalen Sportanlagen:

1. Grundsätzlich erlaubt sind:
–    (Kontakt)Sport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im
Außenbereich oder auf Außensportanlagen

–   Kontaktfreier Sport (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 20
Personen) auf Außensportanlagen

2. Unter Auflagen erlaubt sind:
  Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen* für alle
(altersunabhängig) mit Teilnehmerzahlbeschränkung.

*Diese entnehmen Sie der Übersicht (Anlage 1) der geöffneten Sporthallen des AfSp und der Übersicht (Anlage 2 – wird nachgereicht) der Sporthallen des Amtes für Gebäudemanagement. Gleiches gilt für die verpachteten Innensportanlagen.

–  Kontaktsport auf Außensportanlagen für alle (altersunabhängig) in
Gruppen (höchstens 20 Personen)

Auflagen/Maßgaben sind ein tagesaktueller negativer Test1 und die Kontakterfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO
Bezüglich der aktuellen Regelung zu qualifizierten Selbsauskunft verweisen wir auf die Veröffentlichung des SMS: Qualifizierte Selbstauskunft

3. Unverändert erlaubt sind:
  Nutzung kommunaler Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler,
die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt
verpflichtet sind und dies überwiegend zur Sicherung des
Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind.

–  Nutzung für Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader
(Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1,
Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbunds oder
dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbands
angehören, die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im
Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften
sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien
sind.

Für alle Formen des Trainings gilt: Übungsleiterinnen und Übungsleiter müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen. Die Prüfung des Vorliegens tagesaktueller negativer Tests und die Kontaktdatenerfassung hat durch die Nutzer selbst zu erfolgen. Bezüglich der aktuellen Regelung zu qualifizierten Selbsauskunft verweisen wir auf die Veröffentlichung des SMS: Qualifizierte Selbstauskunft

Verfügbarkeit der Sportstätten:

Die Sporthallen des Amtes für Sport stehen aufgrund der aktuellen Nutzung durch den Leistungssport aktuell noch eingeschränkt zur Verfügung.

(Schul-)Sporthallen in der Bewirtschaftung des Amtes für Gebäudemanagement stehen ab 25.05.2021, allerdings nur teilweise für den Vereinssport zur Verfügung. Die aktuelle Übersicht über die geöffneten bzw. noch geschlossenen Sporthallen wird schnellstmöglich nachgereicht. Diese Übersicht wird mit Öffnung weiterer Sporthallen des Amtes für Gebäudemanagement aktualisiert.

Wichtige Hinweise:

Durch die Lockerungen tritt, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit, ab genanntem Öffnungsbeginn für die jeweiligen Sporthallen wieder der reguläre periodische Trainingsplan (Belegungen wie vor Pandemiebeginn) in Kraft.

Trainingszeiten, die Sie nicht in Anspruch nehmen wollen, sind daher unbedingt beim Amt für Sport (Bereich Sportstättenvergabe) abzumelden, damit diese nicht in Rechnung gestellt werden.

Allgemeine Informationen: 

Die aktuelle, sächsische Corona-Schutz Verordnung, mit Gültigkeitszeitraum vom 10.05.-30.05.2021, finden sie auf dieser externen Seite des Freistaates Sachsen.

Wir bitten Sie auch, folgende Information aus der aktuellen Corona-Schutzverordnung zur Kenntnis zu nehmen:

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100, sind die jeweiligen Lockerungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Gleiches gilt, wenn die Anzahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten in Sachsen die Zahl 1.300 überschreitet. Wird der Schwellenwert von 50 unterschritten, können weitere Lockerungen erfolgen.

Die aktuellen Zahlen für Leipzig finden Sie auf dieser Seite des Freistaates Sachsen und auf www.leipzig.de/coronavirus.

Für Rückfragen stehen Ihnen das Amt für Sport, Sachgebiet Sportförderung (Telefon 0341 123-9425/ 0341 123-9426) sowie das Sachgebiet Objektverwaltung/Objektbewirtschaftung für Pachtsportvereine (Telefon 0341 123-9440 / 0341 123-9429) gern zur Verfügung.

Anordnung von Hygieneauflagen (PDF 162 KB)

1 Ausnahme von Testpflicht: Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte (ab 14 Tage nach vollständigem Impfstatus) werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status. (Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen)