Update Corona-Regelungen: Einschränkungen für die Nutzung städtischer Sportstättenzum Schutz vor dem Coronavirus ab dem 15.05.2021

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(Stand: 17.05.2021/14.00 Uhr)

Wir haben zahlreiche Anfragen von Vereinsvertretern zu den neuen Corona-Regelungen im Sport in Leipzig erhalten, deshalb haben wir beim Amt für Sport nochmals nachgefragt und man hat uns auf die Homepage der Stadt Leipzig unter https://www.leipzig.de/freizeit-kultur-und-tourismus/sport verwiesen, deren Inhalt wir nochmals abgedruckt haben (Hinweis vom FVSL: Setzen Sie die Punkte 1 bis 4 so um, wie sie geschrieben stehen, bitte keine eigenen Interpretationen und die 7-Tages-Inzidenz liegt am Montag, 17.05.2021 für die Stadt Leipzig bei einem Wert von 56):

Sehr geehrte Vertreter und Vertreterinnen des Leipziger Sports, sehr geehrte Damen und Herren,

nach Monaten der Einschränkungen für den Leipziger Sport freuen wir uns mit der neuen Sächsischen Corona-Schutz Verordnung eine erste Öffnungsperspektive und damit einen ersten Lichtblick am Ende des Tunnels zu erkennen!

Die 7-Tages Inzidenz in Leipzig liegt seit Freitag, den 07.05.2021, unter 100, Tendenz weiter sinkend. Bleibt dieser Wert weiterhin stabil unter 100, gelten ab Samstag, den 15.05.2021, in Leipzig für den Freizeit- und Vereinssport für die Nutzung kommunaler Sportstätten folgende Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz Verordnung (§ 4 und § 19):

1. Grundsätzlich erlaubt sind:

  • Sport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich oder auf Außensportanlagen

2. Unter Auflagen (tagesaktueller negativer Test und die Kontakterfassung) erlaubt sind: 

  • kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen für Gruppen bis zu 5 Personen aus 2 Haushalten (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
  • Kontaktfreier und Kontaktsport auf Außensportanlagen für Gruppen bis zu 10 Personen aus 2 Haushalten (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt).

3. Unverändert erlaubt sind:

  • Nutzung kommunaler Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind und dies überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler/-innen sind.
  • Nutzung für Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbunds oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören, die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien sind.

4. Für alle Formen des Trainings gilt:

  • Übungsleiter und Übungsleiterinnen müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Eine Sportstätte kann in mehrere Sportflächen unterteilt und dadurch gleichzeitig durch mehrere Gruppen genutzt werden, wenn diese eindeutig abgrenzbar sind (zum Beispiel Tenniscourt, Spielfeld, Weitsprunganlage, Laufanlage und so weiter)
  • Die Prüfung des Vorliegens tagesaktueller negativer Tests und Kontaktdatenerfassung hat durch die Nutzer selbst zu erfolgen.
  • Die Abstandsregel von 1,50 Meter sowie die Pflicht einer Mund-Nasebedeckung gelten für den zugelassenen Sportbetrieb nicht.
  • Ausnahme von Testpflicht: Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status. (Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen)

Weitere Hinweise:

  • In Schulsporthallen kann es aufgrund aktuell notwendiger Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes noch zu Einschränkungen der Nutzungen für den Vereinssport kommen. Hier ist das Amt für Sport in engem Austausch mit dem Amt für Gebäudemanagement zum weiteren Vorgehen.
  • Bitte melden Sie Trainingszeiten, die Sie nicht in Anspruch nehmen, beim Amt für Sport, Sachgebiet Sportförderung, Bereich Vergabe, ab.

Allgemeine Informationen: 

Die aktuelle, sächsische Corona-Schutz Verordnung, mit Gültigkeitszeitraum vom 10.05.-30.05.2021, finden sie auf dieser externen Seite des Freistaates Sachsen.

Wir bitten Sie auch, folgende Information aus der aktuellen Corona-Schutzverordnung zur Kenntnis zu nehmen:

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100, sind die jeweiligen Lockerungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Gleiches gilt, wenn die Anzahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten in Sachsen die Zahl 1.300 überschreitet. Wird der Schwellenwert von 50 unterschritten, können weitere Lockerungen erfolgen.

Die aktuellen Zahlen für Leipzig finden Sie auf dieser Seite des Freistaates Sachsen und auf www.leipzig.de/coronavirus.

Gern verweisen wir auch auf die FAQ (Häufig gestellten Fragen) des Landessportbund Sachsen: Landessportbund Sachsen FAQ. Diese stehen in Kürze, angepasst an die neue Verordnung, zur Verfügung.

Seit 10. Mai 2021 werden Leipzigs Sportvereinen kostenlos Testkits zur Verfügung gestellt werden. Die Testkits können nach dem Click & Meet – Prinzip beim Stadtsportbund Leipzig e. V., Goyastraße 2D, 04105 Leipzig beziehungsweise dem Fußballverband Stadt Leipzig e. V. (Fußballabteilungen) kostenfrei abgeholt werden. Die Finanzierung erfolgt aus der Sportförderung.

Für Rückfragen steht Ihnen das Amt für Sport, Sachgebiet Sportförderung (Telefon 0341 123-9425/ 0341 123-9426) sowie das Sachgebiet Objektverwaltung/Objektbewirtschaftung für Pachtsportvereine (Telefon 0341 123-9440 / 0341 123-9429) gern zur Verfügung.

Anordnung von Hygieneauflagen (PDF 162 KB)